Satzung

des Sportanglervereins Ahlden / Aller e.V.


A) Name und Sitz des Vereins
§ 1
Der Sportanglerverein Ahlden/Aller e.V. ist eine Vereinigung von Sportfischern und Mitglied des Verbandes deutscher Sportfischer e.V., Offenbach. Er hat seinen Sitz in Ahlden/Aller und erwirkt seine Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts zu Ahlden a. d. Aller (jetzt Amtsgericht Walsrode).
Als Sportfischer im Sinne dieses Paragraphen gilt derjenige, der die Fischwaid gemäss den sportlichen Grundsätzen des Verbandes Deutscher Sportfischer als Liebhaberei ausübt, ohne dass diese Tätigkeit in steuergesetzlichem Sinne Haupt- oder Nebenerwerb ist. In diesem Sinne verfolgt der Verein ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (gemäss Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953).
Der Sportanglerverein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von §§ 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Vereinigung keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Bildung von Vermögensrücklagen des Vereins ist nur in dem Umfange zulässig, in dem dies jetzt oder vorhersehbar künftig zur Förderung der gemeinnützigen satzungsmässigen Zwecke sinnvoll erscheint.

§ 2
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

B) Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3
Der Zweck des Vereins ist die Zusammenfassung der Freunde des Angelsports und ihre Erziehung zum sportlichen Angeln. Der Verein dient durch Hege und Pflege des Fischbestandes in seinen Gewässern und der an diesen beheimateten Flora und Fauna der Allgemeinheit und den Interessen seiner Mitglieder.
Zu den Aufgaben des Vereins gehören: Pachtung, Betreuung und Pflege unserer heimischen Gewässer sowie Beratung aller interessierten Kreise in sportlichen und fischereilichen Fragen.

C) Mitgliedschaft
§ 4
Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet und die Fischereiprüfung abgelegt hat, sowie dem Vereinszweck zu dienen bereit ist. Der Eintritt kann nur nach schriftlichem Aufnahmegesuch erfolgen. Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragstellers auf diese Satzung mit Aushändigung des Sportfischereipasses wirksam und ist auf der nächsten Hauptversammlung durch Abstimmung zu genehmigen.
Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben werden. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Beitrittserklärung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bis zu dem in der Jahreshauptversammlung des gleichen Jahres festgelegten Zeitpunkt
a) den Jahresbeitrag für das folgende Jahr zu bezahlen,
b) die Angelerlaubnisscheine bei der Ausgabestelle, die jeweils bekannt gegeben wird, gegen Zahlung der Gebühren abzuholen.
c) eine ordnungsgemäss ausgefüllte Fangmeldung bei Erwerb der Angelerlaubnisscheine abzugeben. Für die Fangmeldungen werden jedem Mitglied vom Verein erstellte Vordrucke ausgehändigt; nur diese Vordrucke sind zu verwenden. Mitglieder, die ihre Fangmeldungen nicht rechtzeitig, d.h. bis zum festgelegten Termin jeden Jahres abgeben, haben keinen Anspruch auf einen Erlaubnisschein zum Fischfang. Sollten dem Verein nach dem Ausgabetermin noch Erlaubnisscheine zur Verfügung stehen, sind diese an evtl. später kommende Mitglieder, aber nur gegen Entrichtung einer Säumnisgebühr, die vom Vorstand festgelegt wird, auszugeben. Wer sich weigert, die Säumnisgebühr zu zahlen, verstösst gegen die Vereinsdisziplin und erhält grundsätzlich keinen Erlaubnisschein.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Pflege und Erhaltung der Gewässer, der Vereinsanlagen und des Vereinseigentums jährlich einen Arbeitsdienst abzuleisten. Hiervon befreit sind Rentner und Pensionäre ab dem vollendeten 60. Lebensjahr und Erwerbsunfähige. Über den Umfang des Arbeitseinsatzes beschliesst der Vorstand. Für nicht geleisteten Arbeitseinsatz ist ersatzweise ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgeltes wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

§ 5
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Geschäftsjahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.

§ 6
Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es;
1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat;
2. sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertende Handlungen strafbar macht, andere dazu anstiftet oder solche Taten duldet;

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied;
1. innerhalb der Organisation wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat;
2. trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Angabe eines triftigen Grundes 3 Monate im Rückstand geblieben ist.
Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Vorstand. Er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.

§ 7
Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides steht dem Ausgeschlossenen Einspruch beim Schieds- und Ehrengericht des Vereins zu, der nach nochmaliger Klärung des Sachverhalts und Anhören des Beschuldigten den Bescheid des Vorstandes aufhebt, mildert oder bestätigt. In zweifelhaften Fällen kann der Verein das Urteil des Bezirksschiedsgerichts erbitten.

D) Beiträge
§ 8
Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird, sowie den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 9
Die Höhe des monatlichen Vereinsbeitrages kann von der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr durch Abstimmung festgesetzt werden. In dem Monatsbeitrag ist die Abgabe an den Verband enthalten.

E) Vorstand des Vereins
§ 10
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Rechtswirksame Handlungen können immer nur zwei der Vorgenannten gemeinsam wahrnehmen. Sollten zwei verhindert sein, darf der Verbleibende entweder jeweils mit dem Schriftführer oder dem Gewässerobmann handeln.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:
– Der Schriftführer
– der Gewässerobmann
– und der Jugendwart.

Aus Zweckmässigkeitsgründen und jederzeitiger, in Eilfällen sofort erforderlicher Funktionsfähigkeit des Vorstandes müssen die vorgenannten Vorstandsmitglieder ständig in Ahlden oder der unmittelbaren Umgebung wohnhaft sein.
Sonstige, nicht in Ahlden wohnhafte Mitglieder, können zum erweiterten Vorstand in der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. In den geraden Jahren scheiden der Vorsitzende, der Kassenwart und der Jugendwart aus, in den ungeraden Jahren der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Gewässerobmann, Wiederwahl ist zulässig.
In der jährlichen Hauptversammlung haben die Mitglieder des Vorstandes über ihre Amtstätigkeit zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen. Entlastung und Neuwahl der Vorstandsmitglieder finden einzeln der Reihe nach (auf Wunsch unter Abwesenheit der Betreffenden) statt.
Die Vorstandsmitglieder haben die Pflicht, sich bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten gegenseitig nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.

F) Kassenführung
§ 11
Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden angewiesen sind.
Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von 2 aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr durch sie zu bestimmende, sachkundige Kassenprüfer zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.

G) Versammlungen
§ 12
Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die massgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
Alle Beschlüsse, auch satzungsändernde Beschlüsse, werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. An das Ergebnis der Abstimmungen ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Ausgaben gebunden.
Jede ordnungsgemäss einberufene Haupt- oder ausserordentliche Hauptversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§ 13
Die Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 8 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat u.a. die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen, neue Vorstandsmitglieder zu wählen, die Kassenprüfer zu bestellen, den Haushaltsplan, die Beiträge und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen.

§ 14
Eine ausserordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorstand es beschliesst oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
Für die Einberufung gilt § 13, 2. Satz. Die ausserordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über wichtige Aussprachen und Anregungen der Mitgliederversammlungen bindende Beschlüsse durch Abstimmung herbeizuführen oder Entscheidungen gemäss § 18 zu treffen.

§ 15
Über jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen und vom Schriftführer aktenmässig zu verwahren und auf Wunsch dem Bezirksvorsitzenden des Verbandes zur Einsichtnahme und Auswertung vorzulegen. Ausserdem ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

H) Schieds- und Ehrengericht
§ 16
Das Schieds- und Ehrengericht setzt sich zusammen aus dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und 3 Mitgliedern, die in der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Ihre Tätigkeit gilt für zwei Jahre.

§ 17
Das Schieds- und Ehrengericht tritt zusammen bei allen persönlichen Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern und bei Anspruchnahme laut § 7. Der Entscheidung des Schiedsgerichts ist Folge zu leisten. Eine weitere Beanspruchung des Bezirksschiedsgerichts ist möglich.

J) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 18
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck gemäss § 13 Satz 2 einzuberufenden ausserordentlichen Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung klar erkenntlich sein muss. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 19
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die Zuweisung des Vermögens soll solchen Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts zugeführt werden, die alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen und deren satzungsmässige oder gesetzliche Zwecke dem satzungsmässigen Zweck des Sportanglervereins Ahlden/Aller e.V. möglichst nahe kommen.

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